Severine Vogel / Alexandra Suter12.06.2020

COVID-19: Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Massnahmen

Aufgrund der ausserordentlichen Lage haben Bund und Kantone diverse Massnahmen im Bereich Steuern und Sozialversicherungen eingeführt, um die Liquidität von Unternehmen, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern zu stärken. Die wichtigsten Massnahmen werden untenstehend kurz beleuchtet.

1. Steuerrechtliche Massnahmen

a) Verzicht bzw. Reduktion der Verzugszinsen

Mit Verordnung vom 20. März 2020 («Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit») hat der Bundesrat beschlossen, bei verspäteten Zahlungen der direkten Bundessteuer keine Verzugszinsen zu erheben, sofern diese im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 fällig wird. Wurde die Zahlung bereits vor dem 1. März 2020 fällig, ist weiterhin ein Verzugszins von 3% geschuldet.

Auch bei verspäteten Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben wird für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins erhoben. Dies gilt in diesem Zeitraum für alle Steuerforderungen, d.h. auch für Rechnungen welche vor dem 20. März 2020 fällig geworden sind.

Die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sind vom befristeten Verzicht auf Verzugszinsen hingegen ausgenommen. Der Verzugszins von 5% ist daher weiterhin geschuldet.

Diverse Kantone haben ihre Zinsmodalitäten ebenfalls angepasst. Im Kanton Zürich wurde der Verzugszins für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 4.5% auf 0.25% gesenkt und ist damit in diesem Zeitraum gleich tief wie der negative Ausgleichszins.

b) Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung innert Frist für einen Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, können die Steuerbehörden auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zuständig im Kanton Zürich ist für die Gewährung solcher Erleichterungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern das Gemeindesteueramt und für die direkte Bundessteuer das Kantonale Steueramt. Bezüglich der Mehrwertsteuer ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Die Steuerbehörden sind angewiesen worden, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche grosszügig und rasch zu behandeln.

c) Wiederherstellung von Fristen

Wurde aufgrund erheblicher Gründe eine Frist für eine Eingabe verpasst (z.B. Einsprachefrist), kann die Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden. Die Steuerbehörden haben angekündigt, entsprechende Gesuche «mit Wohlwollen» beurteilen und die gesetzlichen Bestimmungen grosszügig auslegen zu wollen.

d) Erstreckung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung

Diverse Kantone haben ihre Fristen für die Einreichung der Steuerklärung 2019 angepasst. Im Kanton Zürich wurde die Frist für alle natürlichen Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für juristische Personen ist nach wie vor der 30. September 2020.

e) Anpassung der provisorischen Steuerrechnung

Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Verlusten rechnen, oder natürliche Personen, die Einkommenseinbussen erleiden, können im Kanton Zürich beim Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern verlangen. Provisorische Rechnungen der direkten Bundessteuer können beim Kantonalen Steueramt Zürich gestundet werden.

Das Kantonale Steueramt Zürich weist Unternehmen ausserdem darauf hin, dass Rückstellungen und Wertberichtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Geschäftsjahr 2019 steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Auswirkungen der Pandemie seien zum Jahresende 2019 noch nicht absehbar gewesen. Dementsprechend seien solche Rückstellungen und Wertberichtigungen nicht begründet und steuerlich nicht abzugsfähig, selbst wenn sie handelsrechtlich verbucht wurden. Gewisse andere Kantone wie z.B. der Kanton Zug lassen solche Rückstellungen im Geschäftsabschluss 2019 steuerlich zum Abzug zu.

2. Sozialversicherungsrechtliche Massnahmen

Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die aufgrund der Corona-Krise in Liquidationsengpässe geraten, können die AHV-Ausgleichskassen Zahlungserleichterungen mit Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) gewähren. Solche können in Form einer Anpassung der Akontobeiträge sowie eines zinslosen Zahlungsaufschubs beantragt werden. Bei einer Zahlungserleichterung bleiben die Beiträge dennoch in vollem Umfang geschuldet; es werden lediglich die Zahlungsbedingungen angepasst. Die Zinsbefreiung dauert vom 21. März 2020 bis längstens dem 20. September 2020.

Sofern Sie in diesem Zusammenhang oder allgemein zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.