Michael Lüdi10.06.2020

COVID-19: Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung - nützliche Vorsorgedokumente

Aufgrund der aktuellen Situation äussern sich vermehrt Ärzte und Pflegepersonal dahingehend, dass es wünschenswert wäre, wenn Alle (ob jung oder alt, ob gesund oder krank) einen Vorsorgeauftrag und/oder eine Patientenverfügung hätten. Diese Dokumente ermöglichen den Angehörigen und den Ärzten zeitnah Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen, sofern dieser nicht mehr ansprechbar ist resp. dieser keinen eigenen Willen mehr bilden und kundtun kann.

Nicht allen ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung und Testament bekannt. Während ein Testament ausschliesslich das dereinstige Erbe regeln soll, regeln Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung u.a. Vertretungsrechte zu Lebzeiten.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche Person (bspw. Ehegatten, Kinder) oder eine juristische Person beauftragen, für den Fall, dass sie urteilsunfähig werden sollte, die Personen- und/oder die Vermögenssorge zu übernehmen. Während die Personensorge unter anderem die alltäglichen Geschäfte (bspw. Post öffnen etc.) sowie die Betreuungssituation (bspw. Pflegeheim) umfasst, betrifft die Vermögenssorge finanzielle Aspekte (bspw. Verwaltung des Vermögens etc.). Für die Personen- und Vermögenssorge kann die selbe oder auch verschiedene Person/en eingesetzt werden. Auch die Ernennung mehrerer Personen für bspw. die Vermögenssorge ist möglich, aber nicht immer sinnvoll. Ein Vorsorgeauftrag muss vollständig von Hand geschrieben (und datiert und unterzeichnet) oder öffentlich beurkundet werden.

Mit einer Patientenverfügung wird demgegenüber festgelegt, welche medizinischen Massnahmen man im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welchen nicht. Es ist auch möglich eine natürliche Person zu bezeichnen, welche darüber entscheiden soll. Mit einer Patientenverfügung wird unter anderem geregelt, ob man lebensverlängernde Massnahmen möchte oder nicht. Eine Patientenverfügung geht einem Vorsorgeauftrag vor. Das Vorhandensein einer Patientenverfügung kann auf der Krankenkassenversicherungskarte vermerkt werden. Ihr Hausarzt kann die entsprechende Meldung der Krankenkasse machen. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag ist die Patientenverfügung grundsätzlich lediglich von Hand zu unterzeichnen, dies insbesondere dann, wenn bspw. das entsprechende Formular des Ärzteverbandes verwendet wird.

Sowohl Vorsorgeauftrag als auch Patientenverfügung können jederzeit (resp. solange die Person urteilsfähig ist) geändert werden.

Weitere Informationen betreffend Vorsorge finden Sie auch im folgenden Artikel: Tagesanzeiger / Beilage "Fokus 50 Plus" - Der Vorsorge Sorge tragen