Georgia Fotiou / Eleonora Vomvoris08.10.2021

Mini-Modernisierung des Stifungsrechts

Am 14. September 2021 hat der Nationalrat den punktuellen Änderungen des Stiftungsrechts zugestimmt. Hintergrund der vorgesehenen Änderungen des Zivil- und Steuerrechts ist die 2014 eingereichte Parlamentarische Initiative von Ständerat Werner Luginbühl «Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung». Zweck der Änderungen sind die Modernisierung des Stiftungsrechts und die Attraktivität des Stiftungsstandortes Schweiz auch in Zukunft sicherzustellen. Im Hinblick auf diese Änderungen zeigen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen im Überblick auf:

  • Steuerbefreiung trotz angemessener Entschädigung für Stiftungsräte: Durch die Entschädigung der Stiftungsräte soll künftig die Steuerbefreiung der gemeinnützigen Stiftung nicht gefährdet werden. Das Bedürfnis nach angemessener Entschädigung ist vor dem Hintergrund der steigenden Erwartungen an die ehrenamtlichen Stiftungsräte und dass diese mit komplexen Sachverhalten und der Beaufsichtigung beachtlicher Summen befasst sind, was Fachwissen und Zeit beansprucht, ausgewiesen.
  • Erweiterung der Legitimierten zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde: Um die rechtskonforme Stiftungsführung zu gewährleisten soll neu jeder, der ein berechtigtes Kontrollinteresse daran hat, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben können. Damit verbunden ist der Anspruch auf Entscheid und Weiterzug an die Gerichte.
  • Optimierung der Stifterrechte: Neu soll der Vorbehalt in der Stiftungsurkunde betreffend Änderungen des Zwecks der Stiftung durch den Stifter auch auf Organisationsänderungen ausgeweitet werden. Der Stifter soll beispielsweise die Schaffung oder Abschaffung eines Zweitorgans oder einer Wahlregelung ändern können. Des Weiteren sollen Änderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes, ohne notarielle Beurkundung, möglich sein.

Das Geschäft wurde während der Herbstsession im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ein zweites Mal im Ständerat diskutiert. Aufgrund verbleibender Unstimmigkeiten, namentlich in Bezug auf die Definition des «berechtigten Kontrollinteresses» und der Auslegung der «angemessenen Entschädigung», werden die beiden Differenzen in der Wintersession (29. November bis 17. Dezember 2021) ein zweites Mal im Nationalrat behandelt. Danach dürfte das Geschäft ein drittes Mal im Ständerat und Nationalrat behandelt werden, bevor es zu einer potenziellen Einigungskonferenz kommt. Unter Berücksichtigung der Referendumsfrist ist ein in Kraft treten des modernisierten Stiftungsrechts frühstens am 1. Juli 2022, eher aber am 1. Januar 2023 realistisch.

Für weitergehende Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.