Gaudenz Geiger31.01.2018

Neuerungen im Energierecht

Der Bundesrat hat das totalrevidierte Energiegesetz per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig mit dem revidierten Energiegesetz werden drei neue und sechs revidierte Verordnungen im Energiebereich in Kraft gesetzt.

Erhöhung Netzzuschlag
Das revidierte Energiegesetz legt in Art. 35 fest, dass der von jedem Stromverbraucher zu entrichtende Netzzuschlag maximal 2.3 Rp./kWh betragen darf, und dass die konkrete Höhe durch den Bundesrat bedarfsgerecht festzulegen ist. In der Energieverordnung bestimmt der Bundesrat, dass der Netzzuschlag bereits per 1. Januar 2018 das gesetzlich zulässige Maximum von 2.3 Rp./kWh beträgt (dies entspricht einer jährlichen Abgabe von rund CHF 1.3 Mrd.). Mit dem Netzzuschlag werden unter anderem das Einspeisevergütungssystem und die neu eingeführte - auf fünf Jahre beschränkte - Marktprämie für Grosswasserkraft finanziert. Änderungen ergeben sich auch im Hinblick auf die Rückerstattung des Netzzuschlags für stromintensive Unternehmen. Beispielsweise sind künftig Endverbraucher, die überwiegend öffentlich-rechtliche Aufgaben ausführen (etwa Wasserwerke), nicht mehr rückerstattungsberechtigt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2015 (A-5557/2015) wonach solche Unternehmen zur Rückerstattung des Netzzuschlags berechtigt sind.

Smart Metering
Die revidierte Stromversorgungsverordnung enthält diverse Regelungen zu intelligenten Messsystemen („Smart Metering“) und legt in Art. 31e fest, dass bis Ende 2027 80% aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet auf Smart Meter umgerüstet sein müssen. Dies ist auch vor dem Hintergrund des im Juli 2017 ergangenen Urteils des Bundesgerichts 2C_1142/2016 relevant. Im genannten Urteil wurde festgestellt, dass Messdienstleistungen zumindest bei gewissen Produzenten (Betreibern von Photovoltaikanlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA) nicht einzig durch den Netzbetreiber, sondern auch durch Dritte erbracht werden können. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Frage, ob auch der Messstellenbetrieb durch Dritte erbracht werden kann (was teilweise im Ausland der Fall ist).

Herkunftsnachweis
Bisher war es möglich, in der Stromkennzeichnung „nicht überprüfbare Energieträger“ (d.h. „Graustrom“) auszuweisen, wenn keine Herkunftsnachweise vorhanden waren. Neu ist für die Stromkennzeichnung immer ein Herkunftsnachweis zu verwendet; anders als in der bisherigen Energieverordnung (dort Anhang 4) ist in der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung die Bezeichnung als „nicht überprüfbare Energieträger“ nicht mehr vorgesehen (ebenda Anhang 1). Relevant ist diese Änderung insbesondere für Lieferanten und Händler, die bereits verbindliche Lieferverträge für künftige Jahre mit Kunden abgeschlossen haben, in welchen die Lieferung von Strom aus nicht überprüften Energieträgern vereinbart worden ist. Bereits beschaffte Elektrizität aus nicht überprüften Energieträgern ist nachträglich mit einem Ersatzausweis zu kennzeichnen was zu nicht eingepreisten zusätzlichen Kosten führen kann. Für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, sind allerdings die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 79 der neuen Energieverordnung zu berücksichtigen.

Einspeisevergütung
Die neue Energieförderungsverordnung regelt das Einspeisevergütungssystem, welches das bisherige System der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), das in der bisherigen Energieverordnung geregelt war, ersetzt. Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus neuen erneuerbaren Energien können seit 2009 eine kostendeckende Einspeisevergütung beanspruchen, deren Finanzierung über den Netzzuschlag erfolgt. Das Fördersystem wird neu zeitlich befristet, wobei neue Anlagen nur noch bis Ende 2022 in das Fördersystem aufgenommen werden können (lediglich erneuerte oder erweiterte Anlagen können gar nicht mehr in das Fördersystem aufgenommen werden). Die Vergütung für Anlagen, die neu in das Fördersystem aufgenommen werden, orientiert sich an den Gestehungskosten einer Referenzanlage und ist damit nicht mehr in jedem Fall kostendeckend. Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten des totalrevidierten Energiegesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 1998) erhalten, steht diese weiterhin zu (Art. 72 des revidierten Energiegesetzes). Die bisherige KEV wird mit dem revidierten Energiegesetz (Art. 21) und der Energieförderungsverordnung (Art. 14 ff.) in ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgestaltet. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine KEV erhalten, sowie Betreiber von Anlagen ab 100 kW, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 ihren Strom selber vermarkten. Damit soll die bedarfsgerechte Erzeugung gefördert werden. Die Vergütung der Anlagen in der Direktvermarktung besteht aus dem durch den Verkauf erzielten Preis und der Einspeiseprämie (Vergütungssatz abzüglich Referenz-Marktpreis).