Georgia Fotiou und Lucas Manz21.09.2023

Bundesrat gibt Gesetzesänderungen zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung in die Vernehmlassung

Am 30. August 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung eröffnet. Die Umsetzung sieht zunächst ein neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) vor. Im Zentrum steht dabei die Einführung eines nationalen Registers, in das sich juristische Personen mit Sitz in der Schweiz eintragen müssen. Die erfassten juristischen Personen sind in Art. 2 VE-TJPG festgehalten und umfassen insbesondere auch Stiftungen. Betroffene Gesellschaften sollen verpflichtet werden, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, selber zu überprüfen und sodann dem Register zu melden. Damit soll die Schweiz in Sachen Transparenz insbesondere mit den EU-Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich und den USA gleichziehen, in denen solche nationalen Transparenzregister bereits existieren. 


Neue Regelungen für Trusts
Vom Gesetz erfasst werden gemäss Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 3 VE-TJPG insbesondere auch Trusts. Für sie sind jedoch spezielle Regelungen vorgesehen. So sollen Trusts nicht in das Register eingetragen werden müssen. Während professionelle Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bereits nach dem geltenden Geldwäschereigesetz (GwG) eine Identifizierungs- und Überprüfungspflicht haben, ist eine solche neu auch für nichtprofessionelle Trustees vorgesehen (Art. 16 VE-TJPG). 


Definition der wirtschaftlich berechtigten Person
Als wirtschaftlich berechtigte Person soll gemäss Art. 4 VE-TJPG gelten, wer direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit einem Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmanteils an der Rechtseinheit beteiligt ist oder die Kontrolle in anderer Weise ausübt. Was die Kontrolle in anderer Weise bedeutet, wird vom Bundesrat in einer Verordnung genauer zu definieren sein. Die Kriterien werden beispielsweise die Fähigkeit umfassen, wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen, besonders durch Veto- oder Entscheidungsrechte. Sollten sämtliche dieser Kriterien auf keine Person zutreffen, soll hilfsweise das ranghöchste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person gelten. 


Zuständigkeit und Sanktionen
Das neue Register soll vom EJPD geführt werden, wobei auf eine enge Zusammenarbeit mit den Handelsregisterbehörden abgestützt wird. Zugriff auf das Register erhalten jedoch nur die zuständigen Behörden. Die Öffentlichkeit würde demzufolge von einem Zugang ausgeschlossen. 


Bei Missachtung der neuen Regelungen stehen den zuständigen Behörden verschiedene Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Bei Bedarf können Mahngebühren erhoben werden und der Strafrechtsdienst des EFD kann bei Verstössen gegen die gesetzlichen Pflichten strafrechtliche Sanktionen (u.U. Bussen von bis zu CHF 500'000.-) verhängen (Art. 41 ff. VE-TJPG).  


Neue Sorgfaltspflichten für Juristen
Neben dem neuen Transparenzgesetz sind auch diverse kleine Änderungen in anderen Erlassen vorgesehen und insbesondere eine Teilrevision des GwG. Geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten, welche bislang lediglich im Finanzsektor galten, sollen neu auch für bestimmte andere Beratungstätigkeiten gelten, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäscherei bergen. Betroffen sind insbesondere Rechtsberatungen und damit Rechtsanwälte, Notare und selbständige Juristen. Diese Personen sollen dazu verpflichtet werden, die Identität ihrer Vertragspartei, die wirtschaftlich berechtigte Person und den Zweck einer Transaktion festzustellen und zu dokumentieren.

 

Die Vernehmlassung der Gesetzesvorschläge dauert noch bis zum 29. November 2023 und der Bundesrat wird dem Parlament die Botschaft voraussichtlich 2024 vorlegen.