21.12.2020

Neuerungen im Handelsregisterrecht 2021

Mit Wirkung auf den 1. Januar 2021 wird das Schweizer Handelsregisterrecht revidiert und modernisiert. Die wichtigsten Neuerungen dieser Revision umfassen das Folgende:

Handelsregisteranmeldung
Bis anhin musste die Handelsregisteranmeldung von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs-
oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. Neu können alle zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung sowie auch bevollmächtigte Dritte (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) für eine Rechtseinheit eine Anmeldung unterzeichnen und einreichen (Art. 17 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung, HRegV). Die Bevollmächtigung einer Drittperson, welche der Anmeldung beizulegen ist, muss allerdings gemäss der Zeichnungsberechtigung von einem oder mehreren Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 3 HRegV).

Abschaffung der «Stampa-Erklärung»
Die sog. «Stampa-Erklärung» als separater Beleg wird abgeschafft. Die Stampa-Erklärung, also die Bestätigung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten, wird neu zum Inhalt des Errichtungs- und Kapitalerhöhungsakts.

Veröffentlichungen im Internet
Neu werden nebst den Einträgen auch die Statuten und die Stiftungsurkunden gebührenfrei im Internet (www.zefix.ch) für jedermann zugänglich gemacht (Art. 936 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR).

Gebührensenkung
Für Handelsregistergebühren gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 941 Abs. 3 OR). Das Kostendeckungsprinzip schreibt vor, dass der Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben, die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Um diese Vorgaben einzuhalten, werden die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt.

Abschaffung der Registersperre
Die Registersperre wird aufgehoben. Dies deshalb, weil seit dem Inkrafttreten der ZPO mit Art. 262 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um Registerbehörden – und damit auch die Handelsregisterämter – vorsorglich (provisorisch oder superprovisorisch) anzuweisen, eine bestimmte Eintragung vorzunehmen bzw. zu unterlassen.