Stefanie Meyenhofer-Peters20.12.2018

Neuerungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Per 1. Januar 2019 wird die Meldepflicht und das Melderecht an die Kindesschutzbehörde sowie die Ernennung eines Beistandes neu geregelt.

Kindesschutz
Meldepflicht an die Kindesschutzbehörde
Der Schutz von Kindern vor Misshandlung und Missbrauch soll verbessert werden, indem der Kreis der meldepflichtigen Personen erweitert wird. Nach dem geltenden Recht sind lediglich Personen in amtlicher Tätigkeit verpflichtet, bei Gefährdung des Kindswohls eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten. Diese Meldepflicht wird gemäss Art. 314c ZGB ab 1. Januar 2019 auf Fachpersonen, die eine besondere Beziehung zu Kindern haben, weil sie beruflich regelmässig Kontakt zu ihnen haben, ausgedehnt werden. Es handelt sich dabei um Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport. Dazu gehören beispielsweise Kita-Mitarbeiter/innen oder professionelle Sporttrainer/innen. Solche Fachpersonen müssen neu die Kindesschutzbehörde kontaktieren, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie die Gefährdung nicht selber abwenden können.

Melderecht für Fachpersonen mit Berufsgeheimnis
Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuches unterstehen (beispielsweise Ärzte und Psychologen) können sich gemäss Art. 314d ZGB neu an die Kindesschutzbehörde wenden, falls die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Diese Personen erhalten somit ein Melderecht. Bisher durfte dieser Personenkreis nur Meldung erstatten, wenn eine strafbare Handlung vorlag. Die neue Meldeberechtigung für Fachpersonen mit Berufsgeheimnis lässt der betroffenen Berufsperson die Möglichkeit, im Einzelfall die verschiedenen Interessen angemessen gegeneinander abzuwägen. Eine Meldung erfolgt nur, wenn die Fachperson aufgrund einer Interessensabwägung zum Schluss kommt, dass sie dem Wohl des Kindes dient.

Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und eine Meldung an die Kindesschutzbehörde machen, sollen neu auch berechtigt sein, der Kindesschutzbehörde bei der Abklärung des Sachverhaltes zu helfen, und zwar ohne sich vorgängig von der vorgesetzten Behörde oder von den betroffenen Personen vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen.

Erwachsenen- und Kindesschutz – Ernennung eines Beistandes
Nach geltendem Recht können Personen auch gegen ihren Willen zur Übernahme eines Mandats als Beistand oder Beiständin verpflichtet werden. Ab 1. Januar 2019 darf gemäss Art. 400 Abs. 2 ZGB ein Beistand oder eine Beiständin nur noch mit seinem/ihrem Einverständnis ernannt werden.