23.12.2020

Neuerungen im Steuerrecht 2021

Am 1. Januar 2021 tritt die revidierte Quellensteuerverordnung in Kraft, welche fundamentale Auswirkungen sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmer hat.

Neben diversen Änderungen in Bezug auf die Tarifanwendung ist die wichtigste Neuerung für Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, dass ab 2021 die Abrechnung der Quellensteuern mit den entsprechenden Wohnsitzkantonen erfolgt. Eine Abrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer am Sitz des Arbeitgebers ist nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr möglich.

Neben zahlreichen Neuerungen für Arbeitgeber gibt es auch Änderungen, welche direkt die Quellensteuerpflichtigen, d.h. die Arbeitnehmer, betreffen. Bisher war eine sog. nachträgliche ordentliche Veranlagung (im Steuererklärungsverfahren) nur für Quellensteuerpflichtige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von über CHF 120'000 vorgesehen. Für Quellensteuerpflichtige mit einem darunterliegenden Bruttoeinkommen bestand einzig die Möglichkeit der sog. Tarifkorrektur, welche jeweils bis am 31. März des Folgejahres beantragt werden musste. Dies führte teilweise zu stossenden Situationen. Ab Steuerperiode 2021 haben nun Quellensteuerpflichtige mit einem Bruttojahreseinkommen von unter CHF 120'000 die Möglichkeit, bis am 31. März des Folgejahres (d.h. erstmals per 31. März 2022) einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung zu stellen. Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag auf eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung auch eine Schlechterstellung bewirken kann. Mit Antragsstellung ist der Quellensteuerpflichtige verpflichtet, auch in den Folgejahren eine Steuererklärung einzureichen. Es wird somit dringend empfohlen, vor Antragsstellung eine sorgfältige Analyse des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.